Sachkundenachweis

Seit Sommer 2011 gilt in Niedersachsen ein neues Hundegesetz, welches einige Änderungen mit sich bringt. So müssen nun alle Hunde einen implantierten Chip zur eindeutigen Identifizierung tragen und ausreichend haftpflichtversichert sein. Außerdem müssen alle hier gehaltenen Hunde im zentralen Hunderegister des Landes Niedersachsen bei der Firma GovConnect in Oldenburg angemeldet werden. Die aber wohl wichtigste Neuerung besteht darin, dass alle Hundehalter in Niedersachsen ihre Sachkunde in Bezug auf die Hundehaltung nachzuweisen haben. § 3 des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden führt aus:

(1) 1Wer einen Hund hält, muss die dafür erforderliche Sachkunde besitzen. 2Sie ist der Gemeinde auf Verlangen durch die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und einer praktischen Sachkundeprüfung nachzuweisen. 3Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. 4Wird der Hund von einer juristischen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) 1In der theoretischen Sachkundeprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse über
1. die Anforderungen an die Hundehaltung unter Berücksichtigung des Tierschutzrechts,
2. das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
3. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
5. Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden
nachzuweisen. 2In der praktischen Sachkundeprüfung ist nachzuweisen, dass die nach Satz 1 erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. 3Die die Prüfung abnehmende Person oder Stelle hat über das Bestehen der jeweiligen Prüfung eine Bescheinigung auszustellen und dafür ein vom Fachministerium für verbindlich erklärtes Muster zu verwenden.
(3) 1Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. 2Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer die für die Abnahme der Prüfungen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachweist.
Hinweis: Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer in einem Zeitraum von 10 Jahren vor dem 01.Juli 2013 für mehr als zwei Jahre einen Hund gehalten hat und dies nachweisen kann. Weitere Ausnahmen sind in § 3 Abs. 6 NHundG geregelt (Diensthundeführer, Tierärzte, Leistungsrichter etc.).
Für alle anderen gilt: Der Sachkundenachweis ist verpflichtend. Eine Verletzung dieser Pflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 10.000.- € geahndet werden kann.

flying-wolf sieht das neue Hundegesetz grundsätzlich positiv - Hundehalter müssen sich nun zwangsläufig mit den Bedürfnissen ihres Vierbeiners auseinandersetzen. Zu häufig ist es in der Vergangenheit vorgekommen, dass Hundehalter gerade mal so wussten, dass ein Hund vier Beine hat und nicht mit dem Schwanz bellt. Außerdem wird dem auch von Seiten der Wissenschaft kritisierten Wahnsinn Einhalt geboten, Hunde aufgrund ihrer Größe, ihres Gewichtes oder ihrer Rasse zu diskriminieren und sie mit tierschutzwidrigen Auflagen zu belegen (z.B. die sogenannte generelle Leinenpflicht). Gehen Sie davon aus, dass in 90 % der Fälle problematischen oder gefährlichen Hundeverhaltens derjenige Schuld hat, der die Leine festhält, nicht der, der festgehalten wird.
Sicherlich ist das neue Hundegesetz auch mit einigen Mehrkosten verbunden, über deren Sinn man sich streiten mag. Das betrifft auch die Kosten für die erforderliche Ausbildung und die Sachkundeprüfungen. Aber Ihr Hund sollte es Ihnen wert sein - sein Leben ist mit Geld ohnehin nicht zu bezahlen. Diese Investition kann sich ein ganzes (Hunde-)Leben lang bezahlt machen. Und Hand aufs Herz: Für das neueste Smartphone, die Spielekonsole oder einen Satz Alu-Felgen werden doch ohne mit der Wimper zu zucken größere Beträge ausgegeben, oder?
flying-wolf ist berechtigt, die gesetzlich vorgeschriebenen Sachkundeprüfungen in Theorie und Praxis abzunehmen. Brief vom Landkreis